Nachfolgend finden Sie die aktuell geltenden Regeln bezüglich Zulassung von Gastronomiegastechnik, Stand 01.07.2022.
➢Sofern das Land der EU angehört, gilt EU-Norm vor Landesnorm.
➢Das DVGW-Prüfzeichen wurde 1996 durch das europäische CE-Kennzeichen ersetzt.
➢Gasgeräte mit den DVGW-Prüfzeichen dürfen nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.
➢Bereits installierte Gasgeräte mit den DVGW-Prüfzeichen dürfen ohne Einschränkung weiter betrieben werden.
➢Werden Gasgeräte mit den DVGW-Prüfzeichen demontiert, sind diese zu entsorgen.
➢Seit 1996 ist das CE-Kennzeichen in Europa vorgeschrieben und es dürfen nur noch Gasgeräte mit CE-Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden. Auf dem Typenschild muss klar erkenntlich sein, für welches Land das Gasgerät die Zulassung besitzt.
➢Das DIN-DVGW-Prüfzeichen darf somit für Gasgeräte nicht mehr verwendet werden, da dies eine Doppelzertifizierung bedeuten würde.
➢Der Hersteller eines Gasgerätes kann die Konformitätsstelle, die sein Gasgerät prüfen soll, frei wählen.
➢Damit ist es durchaus möglich, dass z. B. ein Gerät, das in Deutschland eingesetzt werden soll, in den Niederlanden geprüft wurde.
➢CE-Kennzeichen und Nummer der Prüfstelle zählen zu den Pflichtangaben auf dem Typenschild. Beispiel: Prüfstelle hat die Nummer 0476 der zertifizierten Firma Kiwa Cermet Italia. Die Buchstaben dahinter (CS1711), sind die Prüfungsnummer, vergleichbar mit dem KFZ-Kennzeichen. Das Gerät ist für all die Länder zugelassen, die auf dem Etikett stehen und darf mit den für die Länder jeweiligen Nominal-Gasdrücken betrieben werden.
➢Gasgeräte ohne CE-Kennzeichnung dürfen in keinem europäischen Land in Verkehr gebracht werden.
Quellen: Stadtwerke Erlangen, Amtsblatt der Europäischen Union C 206/1